Zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem
Kassierer und Schriftführer sowie einem Sportwart. Die beiden Schützenmeister
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich
und außerordentlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis; die Vertreterbefugnis
des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall
der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1.Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2. Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und 5 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer
erhöht sich auf 7, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder erhöht
sich die Zahl auf 9. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen
Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den
1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des
Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung
und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom 1. Schützenmeister
durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung, einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf
folgende Punkte:
- Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) des Kassierers über die Jahresrechnung;
c) der Rechnungsprüfer;
d) des Sportwarts.
- Entlastung des Schützenmeisteramtes.
- Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
- Satzungsänderungen.
- Verschiedenes.
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Schützenmeister eingereicht
wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die
Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden
eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer
Satzungsänderung ist eine 3/4 -Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die
gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu
unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche
Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die
Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführer und die Jahresrechnung auf Grund
der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu
erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
besondere Gründe hiefür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder
1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde 89368 Winterbach, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, grundsätzlich nur für den
Ortsteil Waldkirch, Hauptkirche, Frauenbrunn und zur Ortsgestaltung, zu verwenden hat.
Ehrungen für 25, 40 und 50 jährige Mitgliedschaft. Die Ehrungen erfolgen durch die Übergabe von
Vereinsnadeln.
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie
scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet
haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und
Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist
durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder
deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der
Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im
Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet
über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung
und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die
Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur
erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das
Schützenmeisteramt endgültig.